LIEFER- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1.
Offerte und Vertragsabschluss Offerte
werden freibleibend erstellt aufgrund der derzeitigen Löhne, Material- und
Nebenkosten und Wechselkurse ab unserem Haus. Irrtum vorbehalten. Ein Liefervertrag
kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt
unserer Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Liefervertrages, soweit
der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt.
Mündliche und telefonische Absprachen, z. B. mit Mitarbeitern unseres Außendienstes,
sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt
werden. Wird der Auftrag gegenüber dem Offert bzw. der Auftragsbestätigung
erweitert, werden die Abweichungen gesondert in Rechnung gestellt. Bestellungen
auf Rechnung Dritter verpflichten den Besteller auch bei Offenlegung des Vertretungsverhältnisses
zur eigenen Zahlung bereits dann, wenn der Dritte nach erster Aufforderung
Zahlung ablehnt oder nicht binnen der gesetzten Frist leistet.
2.
Einkaufsbedingungen Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden
gelten als ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich
anerkannt wurden. Ein Hinweis auf der Bestellung des Käufers ist für uns nicht
bindend. Die Umgehung der Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere auch
durch Kommissionsgeschäfte, ist unzulässig.
3.
Lieferort Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die Abgabe der Ware
als Holschuld, Lieferort Innsbruck. Ist Lieferung "Frei Haus" vereinbart,
erfolgt der Transport der Ware als Schickschuld und übernimmt die Auftragnehmerin
die Kosten des Transportes nach seiner Wahl, im Umfang der Ausschreibung des
Bestellers und des Offertes der Auftragnehmerin, bis zur Rampe des Bestellers.
Auch bei frachtfreier Lieferung (Lieferung "Frei Haus") geht die Gefahr und
Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, ausdrücklich auch
bei Lieferung durch uns selbst. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch
des Kunden und auf seine Rechnung abgeschlossen. Expresskosten sind jedenfalls
vom Kunden zu tragen. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt "Frei
Haus" nur für eine einmalige geschlossene Sendung. Wenn abweichend vom Offert
bzw. der Auftragsbestätigung später Vorauslieferungen oder Teillieferungen
oder Transport an Dritte verlangt werden, hat die Auftragnehmerin das Recht,
die dadurch bedingten Mehrkosten für Verpackung und Transport zusätzlich zu
verrechnen. In diesem Fall trägt die Auftragnehmerin nur die Kosten der größten
Teilsendung. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Die Anwendung der INCOTERMS ist ausgeschlossen. Rückgesendete Verpackungen
können weder angenommen noch kann ein Wert hiefür gutgeschrieben werden. Bei
Annahmeverzug werden den Kunden Einlagerungskosten verrechnet.
4. Lieferzeit Die vereinbarte Lieferzeit beginnt,
sobald der Auftrag von uns bestätigt ist und alle von uns verlangten Arbeitsunterlagen
zu unserer Verfügung stehen. Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich
keine Fixtermine, soferne sie nicht ausdrücklich als solche schriftlich zugesagt
wurden. Ein vereinbarter Fixtermin tritt außer Kraft, wenn der von uns vorgesehene
Terminplan über Veranlassung des Kunden nicht eingehalten werden kann. Bei
Lieferverzug wird ohne Erklärung bis zur obligatorischen Stellung einer Nachfrist
durch den Besteller, welche nach Art und Umfang des Auftrages angemessen sein
muss, eine Nachfrist von der Dauer der Lieferfrist in Lauf gesetzt. Die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen wegen Nichtlieferung ist nur bei grober Fahrlässigkeit
unsererseits, vor Ablauf der Nachfrist aber gänzlich ausgeschlossen.
5. Zahlungsbedingungen Bei Bezahlung innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto, bei Bezahlung innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
gelten 12% Verzugszinsen p. a. als vereinbart und sind wir berechtigt, die
Spesen für unseren zusätzlichen Arbeitsaufwand sowie die Rechtsverfolgungskosten
der außergerichtlichen Betreibung zu verlangen. Eingehende Zahlungen werden
unabhängig von ihrer Widmung zur Begleichung des ältesten fälligen Betrages
verwendet. Bei Wechselzahlungen gehen alle Diskontspesen zu Lasten des Akzeptanten.
Ein Skontoabzug ist in diesem Falle nicht möglich. Vom 61. Tag ab Rechnungsdatum
sind wir berechtigt, einen Zuschlag von 1% der Wechselsumme zu berechnen.
Zahlungen im EU-Raum sind unter Verwendung von IBAN und BIC vorzunehmen, ansonsten
daraus entstehende Spesen vom Besteller zu tragen sind. Bei Zahlungen ausserhalb
des EU-Raumes werden die Zahlungsspesen hälftig geteilt. Im Fall einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, der Unternehmensveräußerung
oder bei einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten im Unternehmen des Bestellers sowie im Falle des Zahlungsverzuges
ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle offenen, auch noch nicht fälligen
Rechnungen fällig zu stellen sowie jede weitere Tätigkeit an laufenden Aufträgen
des Bestellers einzustellen. Die Auftragnehmerin ist nur dann verpflichtet,
für den Besteller weiter tätig zu werden, wenn er der Auftragnehmerin eine
Bankgarantie über die noch offenen Beträge übermittelt oder sonst eine der
Auftragnehmerin genehme Sicherheit stellt. Abweichende Vereinbarungen gegenüber
obigen Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
6. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht Alle gelieferten
Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen inkl.
aller Nebengebühren unser Eigentum (bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck
bis zu deren Einlösung). Vor vollständiger Bezahlung ist eine Veräußerung
nur im ordentlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen zulässig: Die Befugnis endet, unbeschadet eines jederzeit zulässigen
Widerrufes, mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein
Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches
mangels Masse abgewiesen wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Durch
Verarbeitung der Vorbehaltsware wird nicht Eigentum an der neuen Sache erworben.
Die Verarbeitung wird durch den Besteller für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung
mit ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwerben wir Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes. Der Besteller ist zur
Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf
mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig
mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession an uns
verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Arbeitet
er mit einer Factoringbank im echten Factoring zusammen, gilt die Ermächtigung
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur, wenn der Factor einer vereinbarten
Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoringerlöses vorher seine
Zustimmung erteilt hat. Andernfalls ist eine Abtretung verboten und eine Weiterveräußerung
unter Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Der Besteller tritt bereits jetzt
seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf
von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren
betreffen, an uns ab, und wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller
ist verpflichtet, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und ihn anzuweisen,
nur an uns zu bezahlen. Der Besteller tritt hiemit jegliche Forderungen aus
einem sonstigen Weiterverkauf an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an.
Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde
Forderung um 20% übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen unserer
Ware freigeben. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändgläubigers sofort
zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, bei Eintritt des Zahlungsverzuges
sowie bei Zahlungseinstellung uns eine Aufstellung über die noch vorhandene
Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie bearbeitet ist, und eine Aufstellung
der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind unverzüglich
bekanntzugeben, zur Überweisung gesondert aufzuheben und binnen acht Tagen
weiterzuleiten. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug und in Zahlungsschwierigkeiten
gerät. Der Besteller verpflichtet sich zur sofortigen Freigabeerklärung, auch
wenn sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befindet. In der Rücknahme
von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von
uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet,
die unter Eigentumsvorbehalt stehende und noch in seinem Betrieb vorhandene
Ware gegen Elementar- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf Verlangen
den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Der Besteller tritt seine
Ansprüche aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab,
und wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung ist die Betriebsniederlassung der Auftragnehmerin
in Innsbruck. Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft wird die Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck und die Anwendbarkeit österreichischen
Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
8. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche
Mängelrügen sind nach § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach Warenübernahme zu
erstatten, uns schriftlich anzuzeigen und eine Nachprüfung der beanstandeten
Ware zu ermöglichen; dies bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche aus dem
Titel der Gewährleistung. Im Falle von gerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen
der Besteller ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese Ansprüche durch Verbesserung
oder Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. Im Falle von Preisminderungsansprüchen
ist nach Wahl der Auftragnehmerin vom gemeinen Wert der Sache oder vom vereinbarten
Preis auszugehen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare
Abweichungen in Qualität, Struktur und Aufmachung der Ware dürfen nicht beanstandet
werden. Die technischen Angaben in Prospekten sind freibleibend und ein Irrtum
vorbehalten. Beanstandete Ware ist nach unserem schriftlichen Einverständnis
spesenfrei zu retournieren. Wir nehmen unfreie oder nicht vereinbarte Rücksendungen
nicht an und lassen diese an den Absender zu dessen Lasten zurückgehen. Reklamationen
berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages, sondern
nur des auf die Reklamation entfallenden Teiles.
9. Schadenersatzansprüche Anfallende Schadenersatzansprüche
des Bestellers ind mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener
Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet die Auftragnehmerin
grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung und von jedem Schadenersatz, gleichgültig,
ob sich diese höhere Gewalt im Betrieb der Auftragnehmerin oder in Betrieben
der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Besteller
nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder die Auftragnehmerin für
etwaige Schäden haftbar zu machen. Die Haftung für Schäden, für welche infolge
leichter Fahrlässigkeit durch uns oder durch Personen, für die wir einzustehen
haben, verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies erstreckt sich insbesondere
auch auf Folgeschäden. Die Anfechtung eines geschlossenen Vertrages wegen
Irrtums ist ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen die
bestellte Ware betreffenden Sicherungsvorschriften und Bedienungsanleitungen
zu kennen und zu beachten und die darin enthaltenen Warenhinweise an Abnehmer
weiterzugeben.
10. Produkthaftung Die Ersatzpflicht für aus
dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche,
die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkungen sind bei sonstigem Schadenersatz vollinhaltlich
allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Allgemein und insbesondere im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist vom Besteller
bei der Behandlung, Anwendung und Lagerung der von uns gelieferten Ware auf
deren spezifische Eigenschaften (z. B. Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit und
Wirkungsweise) Bedacht zu nehmen.
11. Schriftlichkeit Änderungen dieser Liefer-
und Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart
und von allen Vertragsteilen unterfertigt werden.
12. Datenschutz Der Besteller erklärt seine
Zustimmung, dass seine Daten zum Zweck der Buchhaltung und Kundenevidenz von
uns gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von
gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken
verwendet.